Bei den Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Amtshilfeverfahren, der gegenseitigen Auskunftspflicht, fordert die Steuerbehörde des Landes mit DBA bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern Finanzdaten von Personen, die im betreffenden Land steuerpflichtig sind. Die eidgenössische Steuerverwaltung sucht unter anderem bei den Banken, Lebensversicherungen, Sozialversicherungen und Steuerämter nach betreffenden Daten, die dann dem nachfragenden Land übermittelt werden. Dabei ist das Schweizer Bankgeheimnis aufgehoben.
Die Schweizer Steuerverwaltungen können ebenso aktiv werden. Über die Möglichkeiten der Einzelanfrage, Gruppenanfrage und durch spontanen Informationsaustausch kann das Steueramt an Informationen über jeden/jede SteuerpflichtigeN kommen, die Vermögen und/oder Einkommen in ausländischen Staaten besitzen. Dies kann zu Steuerstrafverfahren oder Nachsteuerverfahren führen, wenn Einkommens- und Vermögensanteile im Ausland vor dem Schweizer Steueramt verschwiegen wurden.
Für Einkommen und mobiles Vermögen und sich daraus ergebende Einkünfte gilt, dass diese zu besteuern sind, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Solche Einkommens- und Vermögensteile können zum Beispiel sein: Konten, Wertschriftendepots, Lebensversicherungspolicen, Renten oder Einkünfte aus Unternehmen.
Auch Häuser, Grundstücke (immobiles Vermögen) und sich daraus ergebendes Einkommen ist zwar dort zu besteuern, wo es sich befindet. Trotzdem sind das Grundeigentum und das Nettoeinkommen daraus steuerlich zu deklarieren, sie fallen unter den progressionsvorbehalt. Es findet im Rahmen der Deklaration eine internationale Steuerausscheidung statt. Das Vermögen und das daraus entstehende Nettoeinkommen beeinflussen damit den Steuersatz und die Abzüge am Ort des Lebensmittelpunktes.
Gerne beraten wir Sie und lösen Ihre Probleme rund um die Doppelbesteuerung, wie in den Bereichen Einkommen in zwei oder mehreren Staaten, Doppelwohnsitz, oder bei Wohnsitz des Ehepartners in einem Drittstaat.