Steuererklärung

Ob Privatperson oder Unternehmen, wir übernehmen Ihre Steuererklärung.

Vertretung

Wir vertreten Sie gerne gegenüber den Steuerämtern.

Damit übergeben Sie uns die volle Verantwortung für das fristgerechte Einreichen Ihrer Steuererklärung sowie die Kontrolle über sämtliche Entscheide.

EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER

Überlassen Sie die Erstellung Ihrer persönlichen jährlichen Steuererklärung unserem erfahrenen Team.


Gerne beraten wir Sie auch bezüglich der optimalen Ausschöpfung möglicher Abzüge, bspw. bei Berufsauslagen, Weiterbildungskosten, Kinder in Ausbildung, 3a-Sparen, Pensionskassennachzahlungen oder bei Krankheits- und Unfallkosten.

Auch bei vorhandenem Einkommen oder Grundeigentum im Ausland sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER

Wir übernehmen Ihre Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer.


Bei Verkauf von Grundeigentum ist eine Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer einzureichen, ungeachtet ob ein Gewinn oder ein Verlust resultiert. Dies gilt für privates Grundeigentum und in einigen Kantonen auch für Grundeigentum von AGs und GmbHs.

ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER

Lassen Sie sich von unserem Team zur Erbschafts- und Schenkungssteuer beraten.


Die Erbschaftssteuer fällt im Inland und im Ausland aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen dort an, wo der oder die Verstorbene den Wohnsitz hatte; bei Grundeigentum an dem Ort, an dem es sich befindet.

Für die Schenkungssteuer gilt in der Regel dasselbe.

In den meisten Schweizer Kantonen sind die direkten Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Steuern und Kapitalleistungen

Rückzüge von 3a-Spar- und Pensionskassenguthaben werden mit einer speziellen Steuer belastet. Es ist keine spezielle Steuererklärung einzureichen, da die Daten direkt von der Bank, der Versicherung oder der Pensionskasse an das Steuramt übermittelt werden.


Wir beraten Sie auch zur Besteuerung von Abfindungen.

Wurde die Erwerbstätigkeit aufgegeben, gibt es insbesondere ab dem 55. Altersjahr mögliche Steuererleichterungen.

Quellensteuer I

Wir bieten Beratung bezüglich Fragen zur Quellensteuer I und II.


Bei einem Vermögen, Ende des Jahres, von mehr als:

  • CHF 80'000 für Einzelpersonen
  • CHF 160'000 für Verheiratete

sowie auch bei einem zusätzlichen, jährlichen Einkommen aus dem Vermögen oder Ausland von mehr als:

  • CHF 3'000

ist immer eine Steuererklärung einzureichen, auch dann, wenn das Jahresbruttoeinkommen nicht CHF 120'000 oder mehr beträgt. Dies gilt auch für Personen mit einem Ausländerausweis B und L.

Verdienen Sie mehr als 120'000 p.a. werden Sie nachträglich ordentlich besteuert (vgl. Steuererklärung). Die Quellenbesteuerung hat den Charakter einer monatlichen Vorauszahlung der Steuern.

Quellensteuer II

Sind Sie eine in einem Drittstaat ansässige KünstlerIn, SportlerIn, RednerIn oder SeminarleiterIn, dann unterliegen Sie einer speziellen Quellenbesteuerung. Diese wird vom Veranstalter direkt abgeliefert. Bei hohen Beträgen kann sich eine Steuerrückforderung lohnen.


Sind Sie in der Schweiz ansässig, sind Einkommen oder Gagen in einem Drittstaat in der Steuererklärung der Schweiz zu deklarieren. Diese beeinflussen jedoch lediglich den Steuersatz.

Verrechnungssteuer

Wir kümmern uns gerne um Ihre Verrechnungssteuer.


Die Schweizer Verrechnungssteuer (Zinsabschlagsteuer) auf Zinserträge oder Wertschriftenerträge ist für alle Steuerpflichtigen in der Schweiz rückforderbar.

Gewinn- und Kapitalsteuer

Wir erstellen die Steuererklärung für GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und weitere juristische Personen und rechnen die Mehrwertsteuer ab.

Diese unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer.


Informationen zur Unternehmensbesteuerung finden Sie auch unter www.meili-consulting.ch.