Steuererklärung
Vertretung
Wir vertreten Sie gerne gegenüber den Steuerämtern.
EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER
Überlassen Sie die Erstellung Ihrer persönlichen jährlichen Steuererklärung unserem erfahrenen Team.
Gerne beraten wir Sie auch bezüglich der optimalen Ausschöpfung möglicher Abzüge, bspw. bei Berufsauslagen, Weiterbildungskosten, Kinder in Ausbildung, 3a-Sparen, Pensionskassennachzahlungen oder bei Krankheits- und Unfallkosten.
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
Wir übernehmen Ihre Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer.
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
Lassen Sie sich von unserem Team zur Erbschafts- und Schenkungssteuer beraten.
Die Erbschaftssteuer fällt im Inland und im Ausland aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen dort an, wo der oder die Verstorbene den Wohnsitz hatte; bei Grundeigentum an dem Ort, an dem es sich befindet.
Für die Schenkungssteuer gilt in der Regel dasselbe.
In den meisten Schweizer Kantonen sind die direkten Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Steuern und Kapitalleistungen
Rückzüge von 3a-Spar- und Pensionskassenguthaben werden mit einer speziellen Steuer belastet. Es ist keine spezielle Steuererklärung einzureichen, da die Daten direkt von der Bank, der Versicherung oder der Pensionskasse an das Steuramt übermittelt werden.
Wir beraten Sie auch zur Besteuerung von Abfindungen.
Wurde die Erwerbstätigkeit aufgegeben, gibt es insbesondere ab dem 55. Altersjahr mögliche Steuererleichterungen.
Quellensteuer I
Wir bieten Beratung bezüglich Fragen zur Quellensteuer I und II.
Bei einem Vermögen, Ende des Jahres, von mehr als:
- CHF 80'000 für Einzelpersonen
- CHF 160'000 für Verheiratete
sowie auch bei einem zusätzlichen, jährlichen Einkommen aus dem Vermögen oder Ausland von mehr als:
- CHF 3'000
ist immer eine Steuererklärung einzureichen, auch dann, wenn das Jahresbruttoeinkommen nicht CHF 120'000 oder mehr beträgt. Dies gilt auch für Personen mit einem Ausländerausweis B und L.
Verdienen Sie mehr als 120'000 p.a. werden Sie nachträglich ordentlich besteuert (vgl. Steuererklärung). Die Quellenbesteuerung hat den Charakter einer monatlichen Vorauszahlung der Steuern.
Quellensteuer II
Sind Sie eine in einem Drittstaat ansässige KünstlerIn, SportlerIn, RednerIn oder SeminarleiterIn, dann unterliegen Sie einer speziellen Quellenbesteuerung. Diese wird vom Veranstalter direkt abgeliefert. Bei hohen Beträgen kann sich eine Steuerrückforderung lohnen.
Verrechnungssteuer
Wir kümmern uns gerne um Ihre Verrechnungssteuer.
Die Schweizer Verrechnungssteuer (Zinsabschlagsteuer) auf Zinserträge oder Wertschriftenerträge ist für alle Steuerpflichtigen in der Schweiz rückforderbar.
Gewinn- und Kapitalsteuer
Wir erstellen die Steuererklärung für GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und weitere juristische Personen und rechnen die Mehrwertsteuer ab.
Diese unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer.