Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige
Wir bieten Unterstützung bei der Offenlegung nicht deklarierter Einkommens- und Vermögenswerte durch die Nachdeklaration (Selbstanzeige) sowie in schon laufenden oder drohenden Steuerstrafverfahren.
Die Schweiz kennt bei den Steuerdelikten den Tatbestand der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs.
Tax Rulings
Wir übernehmen Ihre Anfragen beim Steueramt.
Tax Rulings sind verbindliche Anfragen beim Steueramt. Solche können bspw. bei Bewertungsproblemen ausländischer Aktien oder bei der Frage, ob es sich um eine ausländische Lebensversicherung oder Pensionskasse handelt, sinnvoll sein.
EINSPRACHEN UND REKURSE
Wir übernehmen für Sie Einsprachen und Rekurse und alle weiteren Rechtsgeschäfte betreffend Steuern bei Privatpersonen und Unternehmen.
Auflagen
Auflagen gibt es in Steuerverfahren, wenn Steuerämter zusätzliche Auskünfte zu Steuerdeklarationen wünschen, z.B. zu Vermögensveränderungen, werterhaltenden Teilen der Renovation von Häusern, Aus- und Weiterbildungen, Fahrkostenabzüge oder Mitarbeiteraktien.
Folgende Steuerabkommen mit einzelnen Staaten und der Europäischen
Union sind für Sie als SteuerzahlerIn von Bedeutung:
- Automatischer Informationsaustausch (AIA)
- Facta II mit den USA (nur für US-Bürger)
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit und ohne Amtshilfe
SCHWEIZER STEUERPFLICHTIGE
Bei Unsicherheiten oder der Lösung Ihrer Steuerprobleme aufgrund nicht deklarierter Einnahmen- und/oder Vermögensteile stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite.
Eine Beratung wird empfohlen, wenn Sie über Konten, Grundeigentum, Beteiligungen im Ausland oder Renten vom Ausland verfügen und diese bisher nicht in der Schweiz deklariert haben.
Oft ist eine Selbstanzeige angebracht, ansonsten sind nebst den ordentlichen Steuerzahlungen zusätzlich hohe Bussen die Folge.
Für in der Schweiz domizilierte Personen ändert sich durch die Umsetzung des neuen globalen Standards des AIAs nichts betreffend Schweizer Bankgeheimnis. Es kann jedoch weiterhin bei Steuerbetrug und schwerer Steuerhinterziehung aufgehoben werden.
Bereits heute kann das Steueramt im Verdachtsfall bei Ihnen nachfragen, was eine Verwirkung der straflosen Selbstanzeige zur Folge haben kann.
AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH (AIA)
Beim AIA übermitteln die Finanzinstitute (und Versicherungen) Informationen an die nationalen Steuerbehörden, welche diese anschliessend automatisch an die Behörden der Herkunftsländer der Anleger weiterleiten.
Dabei werden im Bereich der natürlichen Personen folgende Daten übermittelt:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum und –Ort des Anlegers
- Steueridentifikationsnummer (TIN; Teilnehmeridentifikationsnummer)
- Zinsen, Dividenden,
- Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
- Kontoguthaben und Erlös aus der Veräusserung von Finanzvermögen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für den Vollzug des AIAs. Unter den Staaten, welche den AIA einführen, befinden sich alle Staaten mit wichtigen Finanzzentren.
DOPPELBESTEUERUNGS-ABKOMMEN (DBA)
Haben Sie Einkünfte und/oder Vermögen in zwei Staaten, wird durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verhindert, dass Ihre Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden.
Die Amtshilfe kann
für in der Schweiz ansässige Personen zur Folge haben, dass in der Schweiz
nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögensteile, bspw. Renteneinkommen,
Wertschriften, Konten, Lebensversicherungen, Häuser und Land, in ausländischen
Staaten mit einem DBA mit Amtshilfe nachgefragt werden können.
Wird festgestellt, dass ausländisches Einkommen oder Vermögen nicht in der
Schweiz deklariert wurde, wird ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder
Steuerbetrug eröffnet.
FACTA II
Seit 2013 übermitteln die meisten europäische Staaten, darunter auch die Schweiz, den Vereinigten Staaten im Zuge des Facta II (= Foreign Account Tax Compliance Act) Finanzdaten; meist unilateral wie z.B. im Fall Schweiz. Alle Banken, die mit anderen Finanzinstituten in Kontakt sind und mit der USA Geschäftsbeziehungen haben, sind weltweit verpflichtet, der USA die Daten der US-Bürger und Greencard-Inhaber zu liefern.
Die USA hat das Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfe mit der Schweiz bis 2021 nicht in Kraft gesetzt und wird dies kaum tun. Die USA profitiert heute von den eigenen Steuerparadiesen, insbesondere auch durch die für die Europäer und Südamerikaner nun fehlenden Steuerumgehungsmöglichkeiten in der Schweiz, Luxemburg, Österreich und Belgien.