Fachmännische Unterstützung in jeglichen steuerrechtlichen Angelegenheiten.

Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige

Tax Rulings

Wir übernehmen Ihre Anfragen beim Steueramt.


Tax Rulings sind verbindliche Anfragen beim Steueramt. Solche können bspw. bei Bewertungsproblemen ausländischer Aktien oder bei der Frage, ob es sich um eine ausländische Lebensversicherung oder Pensionskasse handelt, sinnvoll sein.

Ebenso bei der Besteuerung des Verkaufs eines Unternehmens oder dem Wunsch nach der Lieferung einzelner Belege bei Unternehmen.

EINSPRACHEN UND REKURSE

Wir übernehmen für Sie Einsprachen und Rekurse und alle weiteren Rechtsgeschäfte betreffend Steuern bei Privatpersonen und Unternehmen.

Auflagen

Auflagen gibt es in Steuerverfahren, wenn Steuerämter zusätzliche Auskünfte zu Steuerdeklarationen wünschen, z.B. zu Vermögensveränderungen, werterhaltenden Teilen der Renovation von Häusern, Aus- und Weiterbildungen, Fahrkostenabzüge oder Mitarbeiteraktien.

Steuerabkommen

Welche Steuerabkommen gibt es und was beinhalten diese?

SCHWEIZER STEUERPFLICHTIGE

Bei Unsicherheiten oder der Lösung Ihrer Steuerprobleme aufgrund nicht deklarierter Einnahmen- und/oder Vermögensteile stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite.

Eine Beratung wird empfohlen, wenn Sie über Konten, Grundeigentum, Beteiligungen im Ausland oder Renten vom Ausland verfügen und diese bisher nicht in der Schweiz deklariert haben.


Oft ist eine Selbstanzeige angebracht, ansonsten sind nebst den ordentlichen Steuerzahlungen zusätzlich hohe Bussen die Folge.


Für in der Schweiz domizilierte Personen ändert sich durch die Umsetzung des neuen globalen Standards des AIAs nichts betreffend Schweizer Bankgeheimnis. Es kann jedoch weiterhin bei Steuerbetrug und schwerer Steuerhinterziehung aufgehoben werden.


Achtung:
Bereits heute kann das Steueramt im Verdachtsfall bei Ihnen nachfragen, was eine Verwirkung der straflosen Selbstanzeige zur Folge haben kann.

AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH (AIA)

Beim AIA übermitteln die Finanzinstitute (und Versicherungen) Informationen an die nationalen Steuerbehörden, welche diese anschliessend automatisch an die Behörden der Herkunftsländer der Anleger weiterleiten.


Dabei werden im Bereich der natürlichen Personen folgende Daten übermittelt:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum  und –Ort des Anlegers
  • Steueridentifikationsnummer (TIN; Teilnehmeridentifikationsnummer)
  • Zinsen, Dividenden,
  • Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
  • Kontoguthaben und Erlös aus der Veräusserung von Finanzvermögen



Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist zuständig für den Vollzug des AIAs. Unter den Staaten, welche den AIA einführen, befinden sich alle Staaten mit wichtigen Finanzzentren.


Weitere Informationen zum AIA finden Sie hier.

DOPPELBESTEUERUNGS-ABKOMMEN (DBA)

Haben Sie Einkünfte und/oder Vermögen in zwei Staaten, wird durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verhindert, dass Ihre Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden.


Die Schweiz verlangt, dass Schweizer Steuerpflichtige alles Einkommen und Vermögen weltweit in der Schweiz deklarieren und hat mit mehr als 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Zudem gibt es mit 51 Ländern mit OECD Standards und 9 Territorien Steuerinformationsabkommen (Stand 07.05.2018) - entweder durch Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Amtshilfe, Zusatzprotokolle mit Amtshilfe zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen oder der Meistbegünstigtenklausel (Spanien).


Die Amtshilfe kann für in der Schweiz ansässige Personen zur Folge haben, dass in der Schweiz nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögensteile, bspw. Renteneinkommen, Wertschriften, Konten, Lebensversicherungen, Häuser und Land, in ausländischen Staaten mit einem DBA mit Amtshilfe nachgefragt werden können.
Wird festgestellt, dass ausländisches Einkommen oder Vermögen nicht in der Schweiz deklariert wurde, wird ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug eröffnet.

FACTA II

Seit 2013 übermitteln die meisten europäische Staaten, darunter auch die Schweiz, den Vereinigten Staaten im Zuge des Facta II (= Foreign Account Tax Compliance Act) Finanzdaten; meist unilateral wie z.B. im Fall Schweiz. Alle Banken, die mit anderen Finanzinstituten in Kontakt sind und mit der USA Geschäftsbeziehungen haben, sind weltweit verpflichtet, der USA die Daten der US-Bürger und Greencard-Inhaber zu liefern.


Die USA hat das Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfe mit der Schweiz bis 2021 nicht in Kraft gesetzt und wird dies kaum tun. Die USA profitiert heute von den eigenen Steuerparadiesen, insbesondere auch durch die für die Europäer und Südamerikaner nun fehlenden Steuerumgehungsmöglichkeiten in der Schweiz, Luxemburg, Österreich und Belgien.