Der Tatbestand Steuerbetrug ist erfüllt, wenn ein eingereichtes Dokument gefälscht oder abgeändert wurde.
Ebenso, wenn eine Bilanz oder Erfolgsrechnung einer doppelten Buchhaltung gefälscht ist, oder wenn zum Beispiel vergessen wurde, Einnahmen des Unternehmens in der Erfolgsrechnung zu erfassen.
Es gibt in diesem Fall:
- ein Steuerstrafverfahren mit Nachsteuern und Busse wie bei einer Steuerhinterziehung,
- ein strafrechtliches Verfahren, das neben dem Eintrag ins Strafregister meist mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse endet.
Im strafrechtlichen Verfahren wird mit allen Mitteln des ordentlichen Strafverfahrens ermittelt, wie bspw. mit Hilfe von Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Aufhebung des Bankgeheimnisses.
Grösstenteils kennen andere Staaten im Steuerrecht nur den Tatbestand des Steuerbetruges und nicht zusätzlich noch den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
In Fällen des Steuerbetruges werden den ausländischen Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen ohne Amtshilfe Auskunft erteilt. Dies in einem langwierigen Rechtshilfeverfahren.
Im Amtshilfeverfahren mit den Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfe handelt es sich um ein abgekürztes Verfahren, welches die Steuerämter bei Verdachtsmomenten ohne Gerichtsentscheid einleiten können.
Seit dem 01.01.2017 wird durch den automatischen Informationsaustausch der automatische Datenfluss eingeführt. Dies bedeutet, dass die Steuerämter steuerrelevante Daten ohne nachzufragen von dem anderen Staat erhalten.