Die Beträge des 3a-Sparens können für unselbstständig Erwerbende 2021 zu maximal CHF 6'883 und für Selbstständige bis zum Maximum des erzielten Verdienstes - jedoch nicht höher als CHF 34'416 - bei den Steuern abgesetzt werden. Die Altersgrenze für die Einzahlungen liegt bei fünf Jahren nach dem ordentlichen Pensionsalter, immer vorausgesetzt, es besteht ein Arbeitseinkommen.
Für das gesamte 3a-Sparen-Vermögen sind weder Einkommens- noch Vermögenssteuern zu zahlen. Kopfzerbrechen verursacht die Wahl zwischen der Versicherungslösung und der Bankenlösung des 3a-Sparens.
Die Gelder des 3a-Sparens können zurückgezogen werden (=Kapitalrückzug):
- beim Kauf von Wohneigentum,
- bei der Amortisation der Hypothek
(indirekte Amortisation),
- bei der Aufnahme selbstständiger
Erwerbstätigkeit,
- bei Emigration; Verlassen der Schweiz,
- ab dem 60. Altersjahr, spätestens aber mit dem 70. Altersjahr, dies jedoch nur dann, wenn zwischen dem 65. und dem 70. Lebensjahr noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird
Aus der Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei der Einzahlung ins 3a-Sparen und der Besteuerung beim Kapitalrückzug zu einem in der Regel wesentlich tieferen Steuersatz beim Rückzug, ergeben sich netto substantielle Steuerersparnisse: Die Ersparnisse können im Kanton Zürich bis zu 35% der Einzahlungen betragen.
Es ist empfehlenswert, für die Optimierung eine unabhängige Fachkraft herbeizuziehen.